Bekanntmachung über bedingtes Banngut

Vom 12. September 1939 (RGBl. I S. 1752)

 

 

Nachdem die britische Regierung eine Liste bedingten Bannguts
aufgestellt und in diese Lebensmittel und andere lebenswichtige
Güter aufgenommen hat, sieht sich die Reichregierung gezwungen,
nunmehr auch ihrerseits entsprechend zu verfahren.

Es wird daher folgendes bekanntgemacht:
Als Banngut (bedingtes Banngut) werden unter den Voraussetzungen
des Artikels 24 der Prisenordnung vom 28. August 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1585) folgende Gegenstände und Stoffe angesehen:

Nahrungsmittel (einschließlich lebende Tiere), Genußmittel,
Futtermittel und Kleidung; Gegenstände und Stoffe, die zu ihrer
Herstellung gebraucht werden.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 14. September 1939 in Kraft.


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