Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt



Befugnis zur Ausübung des Prisenrecht

Artikel 1
 
 (1) Das Prisenrecht umfasst die Befugnis, feindliche und neutrale Seefahrzeuge anzuhaften sowie mit diesen Fahrzeugen und mit dem auf ihren befindlichen Gut nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verfahren.

 (2) Dem Prisenrecht unterliegen nicht Kriegsschiffe und sonstige Fahrzeuge ¹), die ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Verwaltung und nicht für Handelszwecke bestimmt oder verwendet werden.
 
¹) Nehmen feindliche Handelsschiffe Angriffshandlungen vor oder
versuchen sie, deutschen oder neutralen Handelsschiffen gegenüber
ein Anhaltungs-, Durchsuchungs- und Wegnahmerecht auszuüben,
so unterliegen die Schuldigen der kriegsrechtlichen Aburteilung.
Das gleiche gilt, wenn neutrale Handelsschiffe an Kampfhandlungen
teilnehmen oder gewaltsamen Widerstand leisten.

Artikel 2
 
Zur Ausübung des Prisenrechts sind befugt:
  1. die Kommandanten und Führer von Kriegsschiffen ¹) sowie von sonstigen Einheiten der Wehrmacht.
  2. die für das deutsche Hoheitsgebiet besonders damit beauftragten Dienststellen.

¹) Der Führer eines Prisenkommandos ist zur Ausübung des Prisenrechts
nicht befugt.

Artikel 3
 
Die Reichregierung bestimmt Beginn und Ende des Zeitraumes, innerhalb dessen das Prisenrecht auszuüben ist ¹).
 
¹) Durch Verordnung zur Durchführung der Prisenordnung vom 3. September 1939
wurde der Beginn des Zeitraumes, innerhalb dessen im gegenwärtigen Kriege
das Prisenrecht auszuüben ist, auf den 3. September 1939, mittags 12 Uhr,
festgesetzt.

Artikel 4
 
Das Prisenrecht wird ausgeübt:
  1. auf der hohen See
  2. in den Hoheitsgewässern des Reichs, seiner Verbündeten
    und seiner Feinde,
  3. in den der Seeschiffahrt dienenden Binnengewässern und Einrichtungen
    und Anlagen des Reichs, seiner Verbündeten und seiner Feinde.

Artikel 5
 
Das Prisenrecht wird nicht ausgeübt:
  1. in neutralen Hoheitsgewässern ¹),
  2. in denjenigen Gewässern, welche den Kriegshandlungen auf Grund von Verträgen des Reichs verschlossen sind ²).


¹)  D.h. nach deutscher Rechtsauffassung innerhalb eines Seegebiets,
das in einer Breitendehnung von 3 sm, von der Niedrigwasserküstenlinie
gerechnet, die Küsten sowie die zugehörigen Inseln und Buchten begleitet;
dazu gehörig gelten Inseln, wenn sie nicht weiter als 6 sm von der zum
gleichen Staate gehörenden Festlandküste entfernt sind, Buchten, wenn
ihre Küste ausschließlich im Besitz eines Staates steht und ihre Öffnung
6 sm oder weniger breit ist.
 Unzulässig sind nicht nur Prisenmaßnahmen innerhalb der neutralen
Hoheitsgewässer, sondern auch aus diesen heraus. Auf hoher See
begonnene Maßnahmen dürfen nicht in neutralen Hoheitsgewässern
fortgesetzt werden.
 Ein versehentlich innerhalb der neutralen oder neutralisierte Gewässer aufgebrachtes Fahrzeug ist nach Feststellung des Irrtums unverzüglich
frei zu lassen.
²)  Hierunter fallen die Küstengewässer von Korfu und Paros, auch
wenn Griechenland an den Feindseligkeiten beteiligt ist; der
Suezkanal mit Einfahrthäfen sowie in einem Umkreise von 3 sm
vor diesen Häfen; Küstengewässer von Spitzbergen auch wenn
Norwegen an den Feindseligkeiten beteiligt ist; die Küstengewässer
Aalandsinseln.


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