Zweiter Abschnitt



Feindliche und neutrale Eigenschaft der Fahrzeuge
und des Guts

Fahrzeuge


Artikel 6
 

 (1)Die feindliche oder neutrale Eigenschaft eines Fahrzeugs wird durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist1). Ist ein Fahrzeug zur Führung einer Flagge nicht berechtigt, so ist die Staatsangehörigkeit des Eigentümers maßgebend.

 (2)Solange die Eigenschaft des Fahrzeugs nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ist es als feindliches zu behandeln.
 


¹) Die Berechtigung zur Flaggenführung ergibt sich nach dem
Flaggenrecht fast aller Staaten aus einer amtlichen Urkunde,
die jedes Kauffahrteischiff an Bord haben muß.

Artikel 7
 
 (1) Der Übergang eines feindlichen Fahrzeugs zur neutralen Flagge wird nicht anerkannt, wenn er im Hinblick auf die Kriegsverhältnisse erfolgt ist ¹)

 (2) Dies wird vermutet:

  1. wenn der Übergang nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, von dem an das Prisenrecht auszuüben ist (Artikel 3);
  2. wenn der Übergang innerhalb von 60 Tagen vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist und entweder

a) die Übertragungsurkunde sich nicht an Bord befindet oder

b) der Übergang nicht unbedingt oder nicht vollständig ist oder

c) die Verfügung über das Fahrzeug und der Gewinn aus seiner
Verwendung in denselben Händen bleiben wie vor dem Übergang.


¹) Kann der Übergang eines feindlichen Fahrzeugs zur neutralen
Flagge nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, so ist das
Fahrzeug ohne weiteres als feindlich zu behandeln.
 
Gut

Artikel 8
 
 (1)Die feindliche oder neutrale Eigenschaft des Guts bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Eigentümers und, wenn der Eigentümer staatslos ist, nach seinem Wohnsitz. Steht das Gut im Eigentum einer Gesellschaft, so ist deren Sitz maßgebend.

 (2)Solange die Eigenschaft des Guts nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ist es als feindliches zu behandeln.


Artikel 9
 
Wechselt feindliches Gut während der Reise den Eigentümer so behält es bis zur Ankunft an dem Bestimmungsort seine feindliche Eigenschaft, wenn der Wechsel nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, von dem an das Prisenrecht auszuüben ist (Artikel 3).

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