Feindliche und neutrale Eigenschaft der Fahrzeuge
und des GutsFahrzeuge Artikel 6
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(1)Die feindliche oder neutrale Eigenschaft
eines Fahrzeugs wird durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es
berechtigt ist1). Ist ein Fahrzeug zur Führung einer Flagge nicht
berechtigt, so ist die Staatsangehörigkeit des Eigentümers maßgebend. (2)Solange
die Eigenschaft des Fahrzeugs nicht einwandfrei festgestellt werden
kann, ist es als feindliches zu behandeln.
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Die Berechtigung zur Flaggenführung ergibt sich nach dem
Flaggenrecht fast aller Staaten aus einer amtlichen Urkunde,
die jedes Kauffahrteischiff an Bord haben muß. |
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Artikel 7
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(1) Der Übergang eines feindlichen Fahrzeugs
zur neutralen Flagge wird nicht anerkannt, wenn er im Hinblick auf die
Kriegsverhältnisse erfolgt ist ¹) (2) Dies wird vermutet:
- wenn der Übergang nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, von dem an das
Prisenrecht auszuüben ist (Artikel 3);
- wenn der Übergang innerhalb von 60 Tagen vor diesem Zeitpunkt
erfolgt ist und entweder
a) die Übertragungsurkunde sich nicht an Bord befindet oder
b) der Übergang nicht unbedingt oder nicht vollständig ist oder
c) die Verfügung über das Fahrzeug und der Gewinn aus seiner
Verwendung in denselben Händen bleiben wie vor dem Übergang.
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Kann der Übergang eines feindlichen Fahrzeugs zur neutralen
Flagge nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, so ist das
Fahrzeug ohne weiteres als feindlich zu behandeln.
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Gut
Artikel 8
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(1)Die feindliche oder neutrale Eigenschaft des Guts bestimmt sich nach
der Staatsangehörigkeit des Eigentümers und, wenn der Eigentümer
staatslos ist, nach seinem Wohnsitz. Steht das Gut im Eigentum einer
Gesellschaft, so ist deren Sitz maßgebend. (2)Solange die
Eigenschaft des Guts nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ist
es als feindliches zu behandeln.
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Artikel 9
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Wechselt feindliches Gut während der Reise den Eigentümer so behält
es bis zur Ankunft an dem Bestimmungsort seine feindliche
Eigenschaft, wenn der Wechsel nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, von
dem an das Prisenrecht auszuüben ist (Artikel 3).
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