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Banngut Folgen der Beförderung |
Artikel 28
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(1) Fahrzeuge, die Banngut befördern
¹), unterliegen der Aufbringung. (2)
Sie unterliegen überdies der Entziehung, wenn das Banngut nach
Wert, Gewicht, Umfang oder Frachtgebühren mehr als die Hälfte der
Ladung ausmacht.
¹) |
D.h. tatsächlich an Bord haben; Beförderung von Banngut
auf einer früheren Reise berechtigt nicht zur Aufbringung. |
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Artikel 29
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Fahrzeuge ¹),
die selbst Banngut sind, unterliegen der
Aufbringung und Einziehung.
¹) |
Z.B. Tankschiffe, Schnellboote, Schwimmdocks und sonstige
Fahrzeuge, die von einem Neutralen für die feindliche Regierung
geliefert werden und die sich mit eigener Kraft oder geschleppt
auf dem Wege zum Feinde befinden. |
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Artikel 30
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(1) Banngut unterliegt der Beschlagnahme und
Einziehung. (2) Das dem Eigentümer des Bannguts gehörende, an
Bord
desselben Fahrzeugs vorgefundene sonstige Gut unterliegt
ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.
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Artikel 31
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(1) Neutrales Banngut an Bord eines neutralen
Fahrzeuges kann
nur gegen Entschädigung eingezogen werden
¹):
- wenn das Fahrzeug die der Aufhaltung keine Kenntnis
davon hat, daß die Ausübung des Prisenrechts angeordnet
ist (Artikel 3) oder daß Gut dieser Art in der von der
Reichregierung bekanntgegebenen Liste (Artikel 24 Abs.1 Nr.1)
aufgeführt ist ²);
- wenn das Fahrzeug die Kenntnis zwar erlangt hat, das Banngut
aber noch nicht ausladen konnte.
Das dem Eigentümer des Bannguts gehörende sonstige Gut an Bord
solcher Fahrzeuge ist frei.
(2) Das neutrale Fahrzeug unterliegt im Falle des Abs.1 Nrn.1
und 2,
auch wenn seine Ladung zu mehr als der Hälfte aus Banngut besteht,
nicht der Einziehung nach Artikel 28 Abs.2.
¹) |
Benötigt der Kommandant das Banngut für eigene Zwecke,
so ist über die Übernahme eine Bescheinigung auszustellen. |
²) |
Besitzt das Fahrzeug eine Funkeinrichtung, so kann
angenommen
werden, daß es von der Anordnung der Ausübung des Prisenrechts
weiß bzw. die Liste kennt. |
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