Vierter Abschnitt



Banngut

Bannguteigenschaft


Artikel 22
 
 (1) Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden folgende Gegenstände und Stoffe angesehen, wenn sie für das feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind:
  1. Waffen jeder Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör
  2. Munition und Munitionsteile, Bomben, Torpedos, Minen und andere Arten von Geschossen: die für das Abschießen oder Abwerfen dieser Geschosse bestimmten Vorrichtungen; Pulver und Strengstoffe einschließlich Sprengkapseln und Zündmittel.
  3. Kriegsschiffe aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.
  4. Kriegsluftfahrzeuge aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör; Flugzeugmotoren.
  5. Kampfwagen, Panzerkraftwagen und Panzerzüge, Panzerplatten jeder Art.
  6. Chemische Kampfstoffe; die zu ihrem Abschießen und Abblasen bestimmten Vorrichtungen und Maschinen.
  7. Militärische Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.
  8. Nachrichten-, Signal-, und militärische Beleuchtungsmittel und ihre Bestandteile.
  9. Transport- und Verkehrsmittel und ihre Bestandteile; Zug-, Last- und Reittiere.
  10. Kraft- und Heizstoffe aller Art, Schmieröle.
  11. Gold, Silber, Zahlungsmittel, Schuldurkunden.
  12. Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Stoffe zur Herstellung oder zum Gebrauch in den Nummern 1 bis 11 genannten Gegenstände und Erzeugnisse ¹).

 (2) Es macht keinen Unterschied, ob Zufuhr unmittelbar erfolgt oder ob noch eine Umladung oder eine Beförderung über Land erforderlich ist.


¹)  Art.22 Abs.1 hatte in der Fassung der Prisenordnung vom
28. August 1939 folgenden Wortlaut:
Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden alle Gegenstände und
Stoffe angesehen, die
  1. unmittelbar der Land-, See oder Luftrüstung dienen und
  2. für da feindliche Gebiet oder für die feindliche
    Streitmacht bestimmt sind.

Am 4.September 1939 gab die britische Regierung eine Banngutliste
folgenden Inhalts bekannt:

A b s o l u t e K o n t e r b a n d e.

A

Alle Arten von Waffen, Munition, Sprengstoffen, Chemikalien,
Vorrichtungen, die für den Gebrauch im chemischen Kriege geeignet
sind, und Maschinen für deren Herstellung oder Reparatur;
Bestandteile der derselben;
Instrumente, Artikel oder Tiere, die ihrer Anwendung notwendig
oder geeignet sind; Material oder Ingredienzien, die bei ihrer
Fabrikation gebraucht werden;
Artikel, die für die Erzeugung oder den Gebrauch solcher Materialien
oder Ingredienzien notwendig oder geeignet Artikel sind.

B

Brennstoffe aller Art;
Alle Vorrichtungen oder Mittel für den Transport zu Lande,
auf dem Wasser oder in der Luft und Maschinen, die zu ihrer
Fabrikation oder Reparatur gebraucht werden;
Bestandteile derselben;
Instrumente, Artikel oder Tiere, die ihrer Anwendung notwendig
oder geeignet sind; Material oder Ingredienzien, die bei ihrer
Fabrikation gebraucht werden;
Artikel, die für die Erzeugung oder den Gebrauch solcher
Materialien oder Ingredienzien notwendig oder geeignet Artikel sind.

C

Alle Nachrichtenmittel, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Ausrüstungen,
Landkarten, Bilder, Papiere und andere Artikel; Maschinen oder
Instrumente, die notwendig oder geeignet für die Durchführung
kriegerischer Operationen sind; für deren Fabrikation oder Gebrauch
notwendige oder geeignete Artikel.

D

Goldmünzen, Edelmetalle in Barren, Banknoten, Schuldurkunden;
ferner Metalle, Materialien, Stempel, Platten, Maschinen oder
andere Artikel, die für deren Fabrikation geeignet sind.

B e d i n g t e K o n t e r b a n d e

E

Alle Arten Nahrungs- und Lebensmittel, Futter und Fourage, Kleidung,
und Artikel und Materialien, die zu deren Erzeugung gebraucht werden.

Als Antwort hierauf erließ die Reichregierung am 12. September 1939
ein Gesetz zur Änderung der Prisenordnung (Reichsgesetzbl. I S. 1751),
durch das Art. 22 Abs.1 mit Wirkung vom 14.September die oben
stehende Fassung enthielt. Die Änderung wurde im Gesetz wie
folgt begründet:
Die Reichregierung hat in dem Bestreben, den friedlichen Seehandel
soweit irgend angängig zu schonen, in der Deutschen Prisenordnung
vom 28. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1585) nur diejenigen für
das Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmten Gegenstände
und Stoffe zum unbedingten Banngut erklärt, die unmittelbar der
Land-, See- oder Luftrüstung dienen. Nachdem die britische Regierung
jedoch eine Liste des unbedingten Bannguts aufgestellt hat,
die weit über diesen Rahmen hinausgeht, sieht sich die Reichregierung
gezwungen, den Kreis des unbedingten Bannguts ebenfalls zu erweitern.

 

Artikel 23
 
 Die feindliche Bestimmung des unbedingten Bannguts
(Artikel 22 Abs.1 Nr. 2) ¹) gilt als nachgewiesen:
  1. wenn das Gut nach den Urkunden in einem feindlichen
    Hafen ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht
    geliefert werden soll;
  2. wenn das Fahrzeug nur feindliche Häfen anlaufen soll;
  3. wenn das Fahrzeug einen feindlichen Hafen berühren oder
    zu der feindlichen Streitmacht stoßen soll, bevor es den
    neutralen Hafen erreicht, wohin das Gut urkundlich bestimmt ist.

 ¹) Infolge der Neufassung von Artikel 22 Abs.1 ist der Hinweis
auf die Nr. 2 des Artikel 22 Abs.1 in seiner früheren Fassung
gegenstandslos geworden.

Artikel 24
 
 (1) Als Banngut (bedingtes Banngut) werden ferner alle Gegenstände
und Stoffe angesehen, die
  1. für kriegerische wie für feindliche Zwecke verwendbar und
    in eine von der Reichsregierung bekanntgegebene Liste
    aufgenommen sind ¹) und
  2. für den Gebrauch der feindlichen Streitmacht oder der
    Verwaltungsstelle des feindlichen Staates bestimmt sind.

 (2) Unter der Voraussetzung gleichartigen Verhaltens des Gegners
werden die im Absatz 1 genannten Gegenstände und Stoffe nicht als
Banngut angesehen, wenn sie in einem neutralen Hafen ausgeladen
werden sollen ²).

 (3) Abs.2 bleibt außer Betracht, wenn das feindliche Gebiet
seine Seegrenze hat.


¹) Als bedingtes Banngut werden laut Bekanntmachung der
Reichsregierung vom 12.September 1939 (Reichsgestzbl. I S. 1752)
unter den Voraussetzungen des Art. 24 der Prisenordnung mit
Wirkung vom 14.September 1939 folgende Gegenstände und Stoffe
angesehen:
Nahrungsmittel (einschließlich lebende Tiere), Genußmittel,
Futtermittel und Kleidung; Gegenstände und Stoffe, die zu ihrer
Herstellung gebraucht werden.
²) Es handelt sich hier um die Anwendung des Grundgesetzes der
fortgesetzten Reise auf das bedingte Banngut.

Artikel 25
 
 Die feindliche Bestimmung des bedingten Bannguts
(Artikel 24 Abs.1 Nr.2) ¹) wird vermutet, wenn die Sendung
gerichtet ist:
  1. an eine feindliche Behörde;
  2. nach einem befestigten Platz des Feindes oder nach einem Platz,
    der der feindlichen Streitmacht als Operations- oder
    Versorgungsbasis dient;
  3. an einen Agenten oder Händler im feindlichen Gebiet,
    von dem feststeht, daß er Gegenstände und Stoffe der fraglichen
    Art an die Streitmacht oder die Verwaltungsstellen des feindlichen
    Staats liefert.

 ¹) Vgl. Anm. zu Art. 23.

Artikel 26
 
Als Banngut dürfen keinesfalls angesehen werden:
  1. Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauch des Fahrzeugs,
    auf dem sie vorgefunden werden, oder zum persönlichen
    Gebrauch der Besatzung oder der Fahrgäste bestimmt sind;
  2. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der
    Kranken und Verwundeten dienen; diese Gegenstände und Stoffe
    können jedoch im Fall gewichtiger militärischer Erfordernisse
    gegen Entschädigung angefordert werden, wenn sie für das
    feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht
    bestimmt sind ¹).

 ¹) Die Entschädigung regelt die Heimatbehörde auf Grund einer
vom Kommandanten auszustellenden Anforderungsbescheinigung.

Artikel 27
 
 (1) Die Angaben der an Bord befindlichen Papiere über den Reiseweg
des Fahrzeugs und den Ort für die Ausladung des Guts sind als
richtig anzusehen.

 (2) Dies gilt nicht:

  1. wenn die Fahrzeug offenbar von seinem Reiseweg abgewichen ist,
    ohne sich deswegen hinreichend rechtfertigen zu können.
  2. wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu vermuten ist,
    daß die Papiere falsche Angaben über den Reiseweg oder
    den Ausladungsort enthalten.

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