Feindselige Unterstützung |
Artikel 38
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Feindselige Unterstützung liegt vor:
- wenn ein Fahrzeug an Kampfhandlungen teilnimmt;
- wenn ein Fahrzeug die Operationen in See befindlicher
Streitkräfte des Feindes in an derer Weise unmittelbar
unterstützt;
- wenn ein Fahrzeug von der feindlichen Regierung
gechartert ist oder unter ihrem Befehl oder ihrer Kontrolle
steht;
- wenn ein Fahrzeug dauernd dazu bestimmt ist, Nachrichten
im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen
Streitmacht zu befördern ¹);
- wenn ein Fahrzeug die Reise eigens macht, um Nachrichten
im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen
Streitmacht oder Personen zu befördern, die sich in den Dienst
der feindlichen Streitmacht stellen wollen;
- wenn ein Fahrzeug mit Wissen des Eigentümers, des Charterers
oder des Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung
an Bord hat, oder Personen befördert, die die feindlichen
Operationen während der Fahrt unmittelbar unterstützen.
¹) |
Die dauernde Bestimmung ist entscheidend; die Vorschrift
greift
also auch dann Platz; wenn ein derartiges Fahrzeug bei seiner
Anhaltung gerade keine Nachrichten oder Angehörige der
feindlichen Streitmacht befördert. |
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Artikel 39
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Feindliche Unterstützung liegt ferner vor:
- wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug über die
Streitkräfte oder die militärischen Operationen Nachrichten
sendet, die dem Feind dienlich sind;
- wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem
militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat,
sich der unter seinem Befehl operierenden Einheit nicht zu nähern,
diese Anweisung zuwiderhandelt;
- wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem
militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat,
in der unmittelbaren Nachbarschaft der unter seinem Befehl
operierenden Einheit von der F.T.-Einrichtung keinen Gebrauch
zu machen, dieser Anweisung zuwiderhandelt.
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Artikel 40
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(1) Fahrzeuge, die feindliche Unterstützung
begehen, unterliegen
der Aufbringung und Einziehung ¹).
Überdies kann mit Waffengewalt
gegen sie vorgegangen werden, soweit dies nach allgemeinem Kriegsrecht
zulässig ist ²). (2) Im
Fall des Artikels 39 Nr. 1 kann ein Fahrzeug wegen feindseliger
Unterstützung noch während eines Jahres vom Zeitpunkt der
Nachrichtensendung ab aufgebracht und eingezogen werden.
¹) |
Die Aufbringung ist, außer im Falle des Art. 39 Nr. 1, nur
zulässig, solange die feindliche Unterstützung andauert oder das
Fahrzeug auf frischer Tat betroffen und unverzüglich verfolgt wird. |
²) |
Z.B. gegen Fahrzeuge, die an Kampfhandlungen teilnehmen,
Transportschiffe, die Truppen an Bord haben. Fahrzeuge, die
dem Feind dienliche Nachrichten über die Streitkräfte oder die
militärischen Operationen übermitteln, können mit Gewalt
daran gehindert werden. Die Einhaltung der Anweisungen
gemäß Art. 39 Nrn. 2 und 3 kann mit Gewalt erzwungen werden. |
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Artikel 41
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Ein neutrales Fahrzeug unterliegt in den Fällen des Artikels 38
Nrn. 5 und 6 nicht der Aufbringung und Einziehung, wenn es bei der
Anhaltung keine Kenntnis davon hat, daß die Ausübung des
Prisenrechts
angeordnet ist (Artikel 3), oder wenn es diese Kenntnis zwar erlangt
hat,
die beförderten Personen aber noch nicht ausschiffen konnte.
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Artikel 42
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(1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen
feindseliger Unterstützung aufzubringen und einzuziehen ist,
unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung. (2) Das dem
Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs
gehörende Gut unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.
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