Siebenter Abschnitt



Feindselige Unterstützung

Artikel 38
 
Feindselige Unterstützung liegt vor:
  1. wenn ein Fahrzeug an Kampfhandlungen teilnimmt;
  2. wenn ein Fahrzeug die Operationen in See befindlicher
    Streitkräfte des Feindes in an derer Weise unmittelbar
    unterstützt;
  3. wenn ein Fahrzeug von der feindlichen Regierung
    gechartert ist oder unter ihrem Befehl oder ihrer Kontrolle
    steht;
  4. wenn ein Fahrzeug dauernd dazu bestimmt ist, Nachrichten
    im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen
    Streitmacht zu befördern ¹);
  5. wenn ein Fahrzeug die Reise eigens macht, um Nachrichten
    im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen
    Streitmacht oder Personen zu befördern, die sich in den Dienst
    der feindlichen Streitmacht stellen wollen;
  6. wenn ein Fahrzeug mit Wissen des Eigentümers, des Charterers
    oder des Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung
    an Bord hat, oder Personen befördert, die die feindlichen
    Operationen während der Fahrt unmittelbar unterstützen.

 ¹) Die dauernde Bestimmung ist entscheidend; die Vorschrift greift
also auch dann Platz; wenn ein derartiges Fahrzeug bei seiner
Anhaltung gerade keine Nachrichten oder Angehörige der
feindlichen Streitmacht befördert.

Artikel 39
 
Feindliche Unterstützung liegt ferner vor:
  1. wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug über die
    Streitkräfte oder die militärischen Operationen Nachrichten
    sendet, die dem Feind dienlich sind;
  2. wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem
    militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat,
    sich der unter seinem Befehl operierenden Einheit nicht zu nähern,
    diese Anweisung zuwiderhandelt;
  3. wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem
    militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat,
    in der unmittelbaren Nachbarschaft der unter seinem Befehl
    operierenden Einheit von der F.T.-Einrichtung keinen Gebrauch
    zu machen, dieser Anweisung zuwiderhandelt.

Artikel 40
 
 (1) Fahrzeuge, die feindliche Unterstützung begehen, unterliegen
der Aufbringung und Einziehung ¹). Überdies kann mit Waffengewalt
gegen sie vorgegangen werden, soweit dies nach allgemeinem Kriegsrecht
zulässig ist ²).

 (2) Im Fall des Artikels 39 Nr. 1 kann ein Fahrzeug wegen feindseliger
Unterstützung noch während eines Jahres vom Zeitpunkt der
Nachrichtensendung ab aufgebracht und eingezogen werden.

 


¹) Die Aufbringung ist, außer im Falle des Art. 39 Nr. 1, nur
zulässig, solange die feindliche Unterstützung andauert oder das
Fahrzeug auf frischer Tat betroffen und unverzüglich verfolgt wird.
²) Z.B. gegen Fahrzeuge, die an Kampfhandlungen teilnehmen,
Transportschiffe, die Truppen an Bord haben. Fahrzeuge, die
dem Feind dienliche Nachrichten über die Streitkräfte oder die
militärischen Operationen übermitteln, können mit Gewalt
daran gehindert werden. Die Einhaltung der Anweisungen
gemäß Art. 39 Nrn. 2 und 3 kann mit Gewalt erzwungen werden.

Artikel 41
 
 Ein neutrales Fahrzeug unterliegt in den Fällen des Artikels 38
Nrn. 5 und 6 nicht der Aufbringung und Einziehung, wenn es bei der
Anhaltung keine Kenntnis davon hat, daß die Ausübung des Prisenrechts
angeordnet ist (Artikel 3), oder wenn es diese Kenntnis zwar erlangt hat,
die beförderten Personen aber noch nicht ausschiffen konnte.

Artikel 42
 
 (1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen
feindseliger Unterstützung aufzubringen und einzuziehen ist,
unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.

 (2) Das dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs
gehörende Gut unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.


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