(1) Fahrzeuge, deren Papiere nicht in Ordnung sind, unterliegen der Aufbringung. (2) Die Papiere eines Fahrzeugs sind nicht in Ordnung: wenn doppelte, falsche oder gefälschte Papiere vorgefunden werden; wenn wesentliche Papiere fehlen, vernichtet oder beiseite gebracht worden sind.
(2) Die Papiere eines Fahrzeugs sind nicht in Ordnung: