(1) Als Reprise wird ein vom Feind
aufgebrachtes Fahrzeug
bezeichnet, das ihm abgenommen wird, bevor er es eingezogen
oder zu kriegerischen Unternehmungen verwendet hat
¹).
(2) Die Reprise ist
freizugeben, falls nicht etwa deutscherseits
ein Grund zur Aufbringung des Fahrzeugs vorliegt.
¹)
Reprisen können deutsche, verbündete und neutrale Fahrzeuge
sein.