Elfter Abschnitt



Verfahren bei der Ausübung des Prisenrechts

Artikel 54
 

Bei de Ausübung des Prisenrechts sind alle Maßnahmen
mit möglichster Rücksichtnahme auf die Betroffenen durchzuführen.

Anhalten und Durchsuchung


Artikel 55
 

 (1) Anhaltung und Durchsuchung werden vorgenommen,
um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Fahrzeugs
zu treffen ¹)

 (2) Sie führen zur Entlassung oder zur Aufbringung des Fahrzeugs.


 ¹) Die Feststellungen beziehen sich zunächst auf die feindliche
oder neutrale Eigenschaft des Schiffes (Art. 6). Ergibt sich
aus dem Schiffszertifikat oder Flaggenattest sowie dem Meßbrief
die feindliche Eigenschaft des Schiffes oder erweist sich
dessen Nationalität als unsicher oder liegt unzulässiger
Flaggenwechsel vor (Art. 7), so bedarf es für die Aufbringung
des Schiffes keiner weiteren Prüfung, es sei denn, daß der
Kapitän das Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäß
Art. 18-20 der PO. behauptet.
 Steht die neutrale Eigenschaft des Schiffes fest, so ist
zu prüfen, ob einer der zur Aufbringung bzw. Einziehung
des Schiffes gemäß Art. 14 berechtigten Gründe vorliegt.
 Für diese Feststellungen sind von Bedeutung:
das Schiffstagebuch, Maschinentagebuch, Funktagebuch,
der etwa an Bord befindlicher Chartervertrag über das Schiff,
die Ladungspapiere sowie die amtlichen Zoll- und Hafenpapiere,
die Musterrolle über die Besatzung nebst Gesundheitspaß, die Fahrgastliste sowie die im Besitz der einzelnen
Besatzungsmitglieder und Fahrgäste befindlichen
Personalausweise (Seefahrtsbücher, Pässe).

Artikel 56
 
Die Anhaltung umfaßt das Verfahren von der Aufforderung zum Stoppen
bis zur Prüfung der Schiffspapiere einschließlich.

Artikel 57
 

Für die Anhaltung gilt folgendes Verfahren:

  1. Das anzuhaltende Fahrzeug wird durch Signal oder
    durch einen Warnungsschuß zum Stoppen aufgefordert.
    Spätestens mit dieser Aufforderung setzt das Kriegsschiff
    seine Flagge.
     Stoppt das Fahrzeug nicht, so wird ein scharfer Schuß
    über das Fahrzeug hinweg oder vor seinen Bug abgegeben.
     Stoppt das Fahrzeug auch dann nicht oder leistet es
    Widerstand ¹) , so wird es mit Gewalt zum Stoppen gezwungen.
     
  2. Hat das Fahrzeug gestoppt, so wird ein Kommando an
    Bord gesandt. Der Führer des Kommandos prüft die
    Schiffspapiere.
     Ist aus besonderen Umständen die Entsendung eines
    Kommandos nicht möglich, so darf ausnahmsweise
    verlangt werden, daß die Schiffspapiere zur Prüfung an
    Bord des Kriegschiffs gebracht werden.

 ¹) Über Widerstand und Fluchtversuch siehe Art. 35
(nebst Anmerkung) u. Art. 36.

Artikel 58
 

 (1) Falls aus den Schiffspapieren allein hinreichende Aufklärung
nicht gewonnen wird ¹), erfolgt die Durchsuchung des Fahrzeugs.
 (2) Die Durchsuchung besteht in der Befragung von Kapitän,
Besatzung und Fahrgästen sowie in der Untersuchung von
Fahrzeug und Ladung zum Zweck der Nachprüfung der Papiere
und ihrer Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit  ²).


¹) Erweist sich das Schiff als unverdächtig, so ist es
unverzüglich zu entlassen. Etwaige Beanstandungen des Handelschiffskapitäns sind schriftlich niederzulegen.
²) Von dem Kapitän und der Besatzung des Schiffes kann verlangt
werden, daß sie alle für die prisenrechtlichen Feststellungen
erforderlichen Maßnahmen unterstützen. Sie können aber dazu
nicht mit Gewalt gezwungen werden. Wird das Ersuchen um
Unterstützung nicht befolgt, so findet Art. 35 Anwendung.

Artikel 59
 
 Die Durchsuchung neutraler Postdampfer soll nur im Notfall
unter möglichster Schonung und mit möglichster Beschleunigung
vorgenommen werden.

Kursanweisung

Artikel 60
 

 Kursanweisung ist der Befehl an ein Fahrzeug, sich zur
Durchführung der Anhaltung oder der Durchsuchung an eine
bestimmte Stelle zu begeben.


Artikel 61
 

 Die Kursanweisung zum Zweck der Anhaltung ist zulässig,
wenn

  1. dringende Verdachtsgründe bestehen und
     
  2. die Anhaltung wegen des Zustands der See, der Gefahr
    feindlicher Einwirkung oder der Beschaffenheit des
    anhaltenden oder des anzuhaltenden Fahrzeug nicht sofort
    durchgeführt werden kann.


Artikel 62
 

 Die Kursanweisung zum Zweck der Durchsuchung ist zulässig,
wenn

  1. nach der Anhaltung noch dringende Verdachtsgründe
    bestehen und
     
  2. die Durchsuchung des Fahrzeugs an Ort und Stelle unmöglich
    oder unzweckmäßig ist ¹).

¹) Z.B. wegen Feindnähe, ungünstiger Witterung oder Umfang
und Art der Ladung.


Artikel 63
 

 (1) Ein Fahrzeug, das der Kursanweisung nicht Folge
leistet, kann mit Gewalt dazu gezwungen werden.

 (2) Es unterliegt der Aufbringung.

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