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Verfahren bei der Ausübung des Prisenrechts |
Artikel 54
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Bei de Ausübung des Prisenrechts sind alle Maßnahmen
mit möglichster Rücksichtnahme auf die Betroffenen durchzuführen.
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Anhalten und Durchsuchung
Artikel 55
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(1) Anhaltung und Durchsuchung werden vorgenommen,
um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Fahrzeugs
zu treffen ¹)
(2) Sie führen zur Entlassung oder zur Aufbringung des Fahrzeugs.
¹) |
Die Feststellungen beziehen
sich zunächst auf die feindliche
oder
neutrale Eigenschaft des Schiffes (Art. 6). Ergibt sich
aus dem
Schiffszertifikat oder Flaggenattest sowie dem Meßbrief
die
feindliche Eigenschaft des Schiffes oder erweist sich
dessen
Nationalität als unsicher oder liegt unzulässiger
Flaggenwechsel
vor (Art. 7), so bedarf es für die Aufbringung
des Schiffes
keiner weiteren Prüfung, es sei denn, daß der
Kapitän das
Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäß
Art. 18-20 der PO.
behauptet.
Steht die neutrale Eigenschaft des Schiffes fest, so ist
zu prüfen,
ob einer der zur Aufbringung bzw. Einziehung
des Schiffes gemäß
Art. 14 berechtigten Gründe vorliegt.
Für diese Feststellungen sind von Bedeutung:
das Schiffstagebuch,
Maschinentagebuch, Funktagebuch,
der etwa an Bord befindlicher
Chartervertrag über das Schiff,
die Ladungspapiere sowie die
amtlichen Zoll- und Hafenpapiere,
die Musterrolle über die Besatzung
nebst Gesundheitspaß, die Fahrgastliste sowie die im Besitz der einzelnen
Besatzungsmitglieder und Fahrgäste befindlichen
Personalausweise
(Seefahrtsbücher, Pässe). |
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Artikel 56
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Die Anhaltung umfaßt das Verfahren von der Aufforderung zum Stoppen
bis zur Prüfung der Schiffspapiere einschließlich.
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Artikel 57
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Für die Anhaltung gilt folgendes Verfahren:
- Das anzuhaltende Fahrzeug wird durch Signal oder
durch einen Warnungsschuß zum Stoppen aufgefordert.
Spätestens mit dieser Aufforderung setzt das Kriegsschiff
seine Flagge.
Stoppt das Fahrzeug nicht, so wird ein scharfer Schuß
über das Fahrzeug hinweg oder vor seinen Bug abgegeben.
Stoppt das Fahrzeug auch dann nicht oder leistet es
Widerstand ¹) , so wird es mit Gewalt zum
Stoppen gezwungen.
- Hat das Fahrzeug gestoppt, so wird ein Kommando an
Bord gesandt. Der Führer des Kommandos prüft die
Schiffspapiere.
Ist aus besonderen Umständen die Entsendung eines
Kommandos nicht möglich, so darf ausnahmsweise
verlangt werden, daß die Schiffspapiere zur Prüfung an
Bord des Kriegschiffs gebracht werden.
¹) |
Über Widerstand und
Fluchtversuch siehe Art. 35
(nebst Anmerkung) u. Art. 36. |
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Artikel 58
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(1) Falls aus den Schiffspapieren allein hinreichende Aufklärung
nicht gewonnen wird ¹), erfolgt die Durchsuchung
des Fahrzeugs.
(2) Die Durchsuchung besteht in der Befragung von Kapitän,
Besatzung und Fahrgästen sowie in der Untersuchung von
Fahrzeug und Ladung zum Zweck der Nachprüfung der Papiere
und ihrer Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit ²).
¹) |
Erweist sich das Schiff als
unverdächtig, so ist es
unverzüglich
zu entlassen. Etwaige Beanstandungen des Handelschiffskapitäns
sind schriftlich niederzulegen. |
²) |
Von dem Kapitän und der Besatzung des Schiffes kann verlangt
werden, daß sie alle für die prisenrechtlichen Feststellungen
erforderlichen Maßnahmen unterstützen. Sie können aber dazu
nicht mit Gewalt gezwungen werden. Wird das Ersuchen um
Unterstützung nicht befolgt, so findet Art. 35 Anwendung. |
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Artikel 59
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Die Durchsuchung neutraler Postdampfer soll nur im Notfall
unter möglichster Schonung und mit möglichster Beschleunigung
vorgenommen werden.
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Kursanweisung
Artikel 60
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Kursanweisung ist der Befehl an ein Fahrzeug, sich zur
Durchführung der Anhaltung oder der Durchsuchung an eine
bestimmte Stelle zu begeben.
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Artikel 61
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Die Kursanweisung zum Zweck der Anhaltung ist zulässig,
wenn
- dringende Verdachtsgründe bestehen und
- die Anhaltung wegen des Zustands der See, der Gefahr
feindlicher Einwirkung oder der Beschaffenheit des
anhaltenden oder des anzuhaltenden Fahrzeug nicht sofort
durchgeführt werden kann.
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Artikel 62
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Die Kursanweisung zum Zweck der Durchsuchung ist zulässig,
wenn
- nach der Anhaltung noch dringende Verdachtsgründe
bestehen und
- die Durchsuchung des Fahrzeugs an Ort und Stelle unmöglich
oder unzweckmäßig ist ¹).
¹) |
Z.B. wegen Feindnähe,
ungünstiger Witterung oder Umfang
und Art der Ladung. |
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Artikel 63
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(1) Ein Fahrzeug, das der Kursanweisung nicht Folge
leistet, kann mit Gewalt dazu gezwungen werden.
(2) Es unterliegt der Aufbringung.
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