Elfter Abschnitt



Aufbringen des Fahrzeugs

Artikel 64
 
 Die Aufbringung erfolgt durch Übernahme der Befehlsgewalt
über das Fahrzeug.

Artikel 65
 

 (1) Das Fahrzeug wird durch ein Prisenkommando besetzt ¹).

 (2) Der Führer des Prisenkommandos ist berechtigt, die
Kriegsflagge zu setzen. Durch das Heißen der Kriegsflagge
wird die Prise nicht zum Kriegsschiff.


¹) Der Führer des Prisenkommandos hat für die sichere Einbringung
des Schiffes gemäß Art. 69 und für die Beobachtung der
Bestimmungen über die Behandlung der Ladung sowie der
Besatzung und Fahrgäste Sorge zu tragen. Er veranlaßt die
Fortführung des Schiffstagebuchs und führt selbst von seinem
Anbordkommen ein Tagebuch, in das alle die weitere reise
des Schiffes betreffenden Ereignisse einzutragen sind.
 Der Führer des Prisenkommandos ist für die Navigation
verantwortlich, die Schiffsbesatzung hat jedoch nach seinen
Weisungen ihre bisherigen Dienst weiter zu versehen.
 Aus der Ladung dürfen gegen Quittung Güter entnommen
werden, deren der Führer des Prisenkommandos zur Durchführung
seiner Aufgaben bedarf. Ist die Einbringung des Schiffes
undurchführbar und liegen die Voraussetzungen der
Art. 72ff. vor, so ist seine Zerstörung statthaft.
 

Artikel 66
 
 Ist die Besetzung des Fahrzeugs durch ein Prisenkommando
nicht möglich, so wird das Fahrzeug angewiesen, seine Flagge
niederzuholen und Fahrt und Kurs nach den Befehlen des
Kriegsschiffs zu regeln.

Artikel 67
 

 (1) Die an Bord des Fahrzeugs vorgefundenen Papiere sind
in Verwahrung zu nehmen ¹); es ist ein Verzeichnis der Papiere
anzusetzen  ²).

 (2) Ausrüstung und Ladung des Fahrzeugs sind sicherzustellen.

 (3) Dem Kapitän des Fahrzeugs soll nach Möglichkeit eine
Bescheinigung über die Aufbringung ausgehändigt werden.


¹) Bei Besetzung mit Prisenkommando Verwahrung der Papiere
durch den Prisenoffizier, andernfalls Verwahrung durch den
Kommandanten. Die Papiere sind nach Möglichkeit von dem
Kommandanten und dem Kapitän zu versiegeln.
²) Das Verzeichnis ist von dem Kommandanten und dem Kapitän
zu unterschreiben. Verweigert der Kapitän seine Unterschrift
oder sein Siegel, so ist dies zu vermerken.
Beschlagnahme des Guts

Artikel 68
 

 (1) Die Beschlagnahme des Guts erfolgt mittels Aufbringung
des Fahrzeugs.

 (2) Das Gut kann jedoch für sich allein beschlagnahmt werde:

  1. wenn der Kapitän bereit ist, es zu übergeben;
     
  2. wenn das Fahrzeug weder eingebracht werden kann, noch
    zerstört werden darf;
     
  3. wenn das Fahrzeug zerstört wird.
Einbringung


Artikel 69
 

 (1) Aufgebrachte Fahrzeuge oder beschlagnahmtes Gut sind
so schnell wie möglich in einen Hafen des Reichs oder seiner
Verbündeten einzubringen und dort zur Verfügung des
Reichskommissars zu stellen.

 (2) Die Einbringung darf in einen neutralen Hafen erfolgen,
wenn der neutrale Staat gestattet hat, daß Prisen dort bis zur
Entscheidung des Prisengerichts in Verwahrung gehalten werden ¹).


¹) Die Durchfahrt von Prisen durch das neutrale Hoheitsgewässer
ist statthaft. Das Anlaufen eines neutralen Hafens wegen
Seeuntüchtigkeit des Schiffes, ungünstiger See oder wegen Mangels
an Betriebsstoffen und Vorräten richtet sich nach den dafür
geltenden Neutralitätsbestimmungen. (Vgl. Art. 21 des XIII.
Haager Abkommens betr. die Rechte und Pflichten der Neutralen
im Falle eines Seekrieges)


Gebrauch von Fahrzeugen, Gütern und Vorräten
vor der Einbringung



Artikel 70
 

 (1) Aufgebrachte feindliche Fahrzeuge können, wenn nötig,
vor der Einbringung im Dienst der Wehrmacht gebraucht werden.

 (2) Das gleiche gilt für aufgebrachte neutrale Fahrzeuge,
die wegen Fahrens in feindlichem Geleit, wegen gewaltsamen
Widerstands oder wegen Teilnahme an Kampfhandlungen der
Einziehung unterliegen.

 (3) Zur Erfüllung von Pflichten der Menschlichkeit können
auch aufgebrachte neutrale Fahrzeuge, die aus anderen Gründen
der Einziehung unterliegen, vor der Einbringung im Dienst
der Wehrmacht gebraucht werden ¹)


¹) Z.B. zur Beförderung der Besatzungen versenkter Schiffe.


Artikel 71
 

Die der Einbeziehung unterliegenden Güter und Vorräte
aufgebrachter feindlicher oder neutraler Fahrzeuge können,
wenn nötig, vor der Einbringung für den Bedarf der Wehrmacht,
insbesondere für den Bedarf des aufbringenden Fahrzeugs,
gebraucht werden.

Zerstörung von Fahrzeugen und Gütern


Artikel 72

 Aufgebrachte feindliche Fahrzeuge ¹) dürfen zerstört werden,
wenn ihre Einbringung unzweckmäßig oder unsicher erscheint.


¹) Das an Bord des Schiffes befindliche Gut darf mit zerstört
werden.


Artikel 73
 

 (1) Aufgebrachte neutrale Fahrzeuge dürfen zerstört werden,
wenn
  1. ihre Aufbringung wegen Fahrens in feindlichen Geleit,
    wegen gewaltsamen Widerstands oder wegen feindseliger
    Unterstützung erfolgt ist und
     
  2. ihre Einbringung unzweckmäßig ist oder unsicher erscheint.

 (2) Ausnahmsweise dürfen auch neutrale Fahrzeuge, die
aus anderen als den im Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
aufgebracht sind, zerstört werden, wenn

  1. ihre Einziehung mit Sicherheit zu erwarten sein würde und
     
  2. ihre Einbringung das aufbringende Fahrzeug einer Gefahr
    aussetzen oder den Erfolg der Unternehmungen, in denen
    es begriffen ist, beeinträchtigen könnte ²).

¹) Wegen der bei Versenkung aufgebrachter neutraler Fahrzeuge
möglicherweise entstehenden Entschädigungsansprüche der
Ladungsinteressen ist Art. 82, Abs. 1, Nr. 2 zu beachten.
²) Z.B. wegen schlechten Zustandes des Schiffes, Mangels an
Vorräten, drohender Wiederwegnahme oder des Fehlens
einer genügenden Prisenbesatzung.


Artikel 74
 

 (1) Die Zerstörung von Fahrzeugen nach Artikel 72 und 73
ist nur zufällig, wenn Fahrgäste, Besatzung und Papiere des
Fahrzeugs vor der Zerstörung an einen sicheren Ort gebracht
sind.

 (2) Schiffsboote gelten nicht als ein sicherer Ort, es sei denn,
daß die Sicherheit von Fahrgästen und Besatzung unter den
bestehenden See- und Wetterverhältnissen gewährleistet ist
durch die Nähe von Land oder die Anwesenheit eines anderen
Fahrzeugs, das in der Lage ist, sie an Bord zu nehmen ¹).


¹) Der Inhalt dieses Artikels entspricht den Londoner Regeln
über die Unterseebootskriegsführung (kommt noch)


Artikel 75
 

 Das nach Artikel 68 Abs. 2 für sich allein beschlagnahmte
Gut kann ohne weitere zerstört werden.

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