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Entschädigung |
Artikel 81
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Wird die Aufbringung eines Fahrzeugs oder die Beschlagnahme
von Gut ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben oder
von den Prisengerichten nicht bestätigt, so haben die Beteiligten
Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, daß ausreichende
Gründe für die Aufbringung des Fahrzeugs oder die Beschlagnahme
des Guts vorgelegen haben.
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Artikel 82
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(1) Sind neutrale Fahrzeuge, die aus anderen als den im
Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen aufgebracht sind,
zerstört worden, so bestehen folgende Ansprüche:
- Die Eigentümer des zerstörten Fahrzeugs haben Anspruch
auf eine dem Wert des Fahrzeugs entsprechende Entschädigung,
wenn das Fahrzeug der Einbeziehung nicht unterlag oder
wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten besonderen
Umstände nicht vorlagen.
- Die Eigentümer des mit dem Fahrzeug zerstörten Guts
haben Anspruch auf einen dem Wert des Guts entspreche
Entschädigung, wenn das Gut der Einziehung nicht unterlag
oder wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten
besonderen Umstände nicht vorlagen.
- Die Besatzungsmitglieder und Fahrgäste haben Anspruch
auf einen dem Wert entsprechende Entschädigung für die
mit dem fahrzeug zerstörten Gegenstände, die ihnen
gehörten und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt waren.
(2) Weitergehende Ansprüche, die auf Artikel 81 gegründet
werden können, bleiben unberührt.
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Artikel 83
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(1) Ist das nach Artikel 68 Abs. 2 beschlagnahmte Gut zerstört
worden, so haben die Eigentümer Anspruch auf eine dem Wert
des Guts entsprechende Entschädigung, wenn es der Einziehung
nicht unterlag.
(2) Weitergehende Ansprüche, die auf Artikel 81 gegründet
werden können, bleiben unberührt.
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Artikel 84
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(1) Sind Güter und Vorräte für den Bedarf der Wehrmacht
verbraucht worden (Artikel 71), so haben die Eigentümer Anspruch
auf eine dem Wert der Güter und Vorräte entsprechende
Entschädigung, wenn sie der Einziehung nicht unterlagen.
(2) Weitergehende Ansprüche , die auf Artikel 81 gegründet
werden können, bleiben unberührt.
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Artikel 85
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War eine Kursanweisung unzulässig, so haben die Beteiligten
Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, daß ausreichende
Gründe für die Aufbringung gegeben waren.
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Artikel 86
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(1) Ansprüche auf Entschädigung sind von den Beteiligten
im prisengerichtlichen Verfahren gelten zu machen.
(2) Ansprüche auf Entschädigung wegen einer Kursabweichung,
die nicht zur Aufbringung geführt hat, oder wegen Aufbringung
oder Beschlagnahme einer Prise, die vor ihrer Einbringung
freigegeben worden ist, erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs
Monaten seit der Entlassung oder der Freigabe gelten gemacht haben.
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Artikel 87
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Den Angehörigen eines feindlichen Staates stehen Ansprüche
nach den Vorschriften dieses Abschnitts nur insoweit zu,
als die Gegenseite verbürgt ist.
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