Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine wird ermächtigt,
Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetz
zu erlassen.
Artikel 89
(1) Die Prisenordnung vom 30 September 1909 / 3. August
1914 (Reichsgesetzbl. 1914 S. 275) mit allen Zusätzen tritt außer
Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.