Dritter Abschnitt


 

Das Verfahren

I. Das vorbereitende Verfahren


Artikel 23
 

 (1) haben die in Aus�bung des Prisengerichts getroffenen Ma�nahmen zur Einbringung gef�hrt, so ist die Priese nebst den an Bord vorgefundenen Papieren, dem Prisenbericht und den sonstigen Beweismitteln unverz�glich der zust�ndigen Kriegsmarinedienststelle zu �bergeben. Diese hat sofort den Reichskommissar bei dem Prisenhof von der �bernahme zu benachrichtigen.
 (2) Die Kriegsmarinedienststele trifft, auch wenn keine Weisungen des Reichskommissars vorliegen, die erforderlichen Ma�nahmen f�r

  1. die sachgem��e Aufbewahrung der Priese sowie die Unterbringung und Verpflegung der zur�ckbehaltenen Personen;
  2. die Sicherung der Beweise.

�ber die getroffenen Ma�nahmen ist dem Reichskommissar unverz�glich zu berichten.


Artikel 24
 

 (1) Der Reichskommissar erhebt �ber die f�r die Entscheidung des Prisenhofs erheblichen Tatsachen Beweis, wenn n�tig unter Zuziehung von Sachverst�ndigen.
 (2) Er sorgt

  1. f�r die Entsiegelung der Papiere, soweit m�glich unter Zuziehung des F�hrers des Prisenkommandos und des
    Kapit�ns des aufgebrachten Fahrzeugs;
  2. f�r die Feststellung des Befundes der Papiere an Hand des nach Artikel 67 Abs. 1 der Prisenordnung aufgesetzten Verzeichnisses;
  3. f�r die Besichtigung der Prise und die Aufnahme eines Inventars der Ausr�stung und Ladung des Fahrzeugs;
  4. f�r die Vernehmung des Kapit�ns, der gem�� 78 der Prisenordnung zur�ckbehaltenen Personen und der
    sonstigen Zeugen.

 (3) Die Beeidigung von Zeugen und Sachverst�ndigen darf nur durch einen zum Richteramt bef�higten Beamten erfolgen.


Artikel 25
 

   Ist die Prise in einen verb�ndeten oder neutralen Hafen eingebracht worden, so werden die Aufgaben der Kriegsmarinedienststelle von dem zust�ndigen deutschen Konsul wahrgenommen, soweit die f�r seinen Amtssitz ma�gebenden Gesetz nicht entgegenstehen.


Artikel 26
 

   (1) Haben die in Aus�bung des Prisenrechts getroffenen Ma�nahmen nicht zur Einbringung gef�hrt �), so legt der Kommandant den Prisenbericht dem Oberkommando der Kriegsmarine zur Weitergabe an den Reichskommissar bei dem Prisenhof vor.

   (2) Das gleiche gilt, wenn das aufgebrachte Fahrzeug oder die beschlagnahmten Waren gem�� Artikel 70 und 71 der Prisenordnung vor der Einbringung gebraucht werden.


) D. h. bei Kursanweisung (PO. Art. 60 ff.), bei Entlassung
eines aufgebrachten Fahrzeugs vor der Einbringung, bei
Zerst�rung (PO. Art. 72 ff.).

Artikel 27
 

  W�hrend des vorbereitenden Verfahrens sind alle Eingaben der Beteiligten an den Reichskommissar bei dem Prisenhof zu richten.


Artikel 28
 

  Auf die von sonstigen Einheiten der Wehrmacht oder besonders beauftragten Dienststellen (Artikel 2 der Prisenordnung) gemachten Prisen finden die Artikel 23 bis 27 entsprechende Anwendung.


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