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Das Verfahren
I. Das vorbereitende Verfahren
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Artikel 23
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(1) haben die in Aus�bung des Prisengerichts getroffenen
Ma�nahmen zur Einbringung gef�hrt, so ist die Priese nebst
den an Bord vorgefundenen Papieren, dem Prisenbericht und
den sonstigen Beweismitteln unverz�glich der zust�ndigen
Kriegsmarinedienststelle zu �bergeben. Diese hat sofort den
Reichskommissar bei dem Prisenhof von der �bernahme zu
benachrichtigen.
(2) Die Kriegsmarinedienststele trifft, auch wenn keine Weisungen
des Reichskommissars vorliegen, die erforderlichen
Ma�nahmen f�r
- die sachgem��e Aufbewahrung der Priese sowie die Unterbringung
und Verpflegung der zur�ckbehaltenen Personen;
- die Sicherung der Beweise.
�ber die getroffenen Ma�nahmen ist dem Reichskommissar
unverz�glich zu berichten.
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Artikel 24
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(1) Der Reichskommissar erhebt �ber die f�r die Entscheidung
des Prisenhofs erheblichen Tatsachen Beweis, wenn n�tig unter
Zuziehung von Sachverst�ndigen.
(2) Er sorgt
- f�r die Entsiegelung der Papiere, soweit m�glich unter
Zuziehung des F�hrers des Prisenkommandos und des
Kapit�ns des aufgebrachten Fahrzeugs;
- f�r die Feststellung des Befundes der Papiere an Hand
des nach Artikel 67 Abs. 1 der Prisenordnung aufgesetzten
Verzeichnisses;
- f�r die Besichtigung der Prise und die Aufnahme eines
Inventars der Ausr�stung und Ladung des Fahrzeugs;
- f�r die Vernehmung des Kapit�ns, der gem�� 78
der Prisenordnung zur�ckbehaltenen Personen und der
sonstigen Zeugen.
(3) Die Beeidigung von Zeugen und Sachverst�ndigen darf
nur durch einen zum Richteramt bef�higten Beamten erfolgen.
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Artikel 25
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Ist die Prise in einen verb�ndeten oder neutralen Hafen
eingebracht worden, so werden die Aufgaben der Kriegsmarinedienststelle
von dem zust�ndigen deutschen Konsul wahrgenommen,
soweit die f�r seinen Amtssitz ma�gebenden Gesetz nicht entgegenstehen.
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Artikel 26
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(1) Haben die in Aus�bung des Prisenrechts getroffenen
Ma�nahmen nicht zur Einbringung gef�hrt �), so legt
der Kommandant
den Prisenbericht dem Oberkommando der Kriegsmarine zur
Weitergabe an den Reichskommissar bei dem Prisenhof vor.
(2) Das gleiche gilt, wenn das
aufgebrachte Fahrzeug oder
die beschlagnahmten Waren gem�� Artikel 70 und 71 der
Prisenordnung vor der Einbringung gebraucht werden.
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D. h. bei Kursanweisung (PO. Art.
60 ff.), bei Entlassung
eines aufgebrachten Fahrzeugs vor der Einbringung, bei
Zerst�rung (PO. Art. 72 ff.). |
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Artikel 27
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W�hrend des vorbereitenden Verfahrens sind alle Eingaben
der Beteiligten an den Reichskommissar bei dem Prisenhof
zu richten.
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Artikel 28
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Auf die von sonstigen Einheiten der Wehrmacht oder besonders
beauftragten Dienststellen (Artikel 2 der Prisenordnung)
gemachten Prisen finden die Artikel 23 bis 27 entsprechende
Anwendung.
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