Dritter Abschnitt


 

Das Verfahren

I. Das vorbereitende Verfahren


Artikel 23
 

 (1) haben die in Ausübung des Prisengerichts getroffenen Maßnahmen zur Einbringung geführt, so ist die Priese nebst den an Bord vorgefundenen Papieren, dem Prisenbericht und den sonstigen Beweismitteln unverzüglich der zuständigen Kriegsmarinedienststelle zu übergeben. Diese hat sofort den Reichskommissar bei dem Prisenhof von der Übernahme zu benachrichtigen.
 (2) Die Kriegsmarinedienststele trifft, auch wenn keine Weisungen des Reichskommissars vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen für

  1. die sachgemäße Aufbewahrung der Priese sowie die Unterbringung und Verpflegung der zurückbehaltenen Personen;
  2. die Sicherung der Beweise.

Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Reichskommissar unverzüglich zu berichten.


Artikel 24
 

 (1) Der Reichskommissar erhebt über die für die Entscheidung des Prisenhofs erheblichen Tatsachen Beweis, wenn nötig unter Zuziehung von Sachverständigen.
 (2) Er sorgt

  1. für die Entsiegelung der Papiere, soweit möglich unter Zuziehung des Führers des Prisenkommandos und des
    Kapitäns des aufgebrachten Fahrzeugs;
  2. für die Feststellung des Befundes der Papiere an Hand des nach Artikel 67 Abs. 1 der Prisenordnung aufgesetzten Verzeichnisses;
  3. für die Besichtigung der Prise und die Aufnahme eines Inventars der Ausrüstung und Ladung des Fahrzeugs;
  4. für die Vernehmung des Kapitäns, der gemäß 78 der Prisenordnung zurückbehaltenen Personen und der
    sonstigen Zeugen.

 (3) Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf nur durch einen zum Richteramt befähigten Beamten erfolgen.


Artikel 25
 

   Ist die Prise in einen verbündeten oder neutralen Hafen eingebracht worden, so werden die Aufgaben der Kriegsmarinedienststelle von dem zuständigen deutschen Konsul wahrgenommen, soweit die für seinen Amtssitz maßgebenden Gesetz nicht entgegenstehen.


Artikel 26
 

   (1) Haben die in Ausübung des Prisenrechts getroffenen Maßnahmen nicht zur Einbringung geführt ¹), so legt der Kommandant den Prisenbericht dem Oberkommando der Kriegsmarine zur Weitergabe an den Reichskommissar bei dem Prisenhof vor.

   (2) Das gleiche gilt, wenn das aufgebrachte Fahrzeug oder die beschlagnahmten Waren gemäß Artikel 70 und 71 der Prisenordnung vor der Einbringung gebraucht werden.


¹) D. h. bei Kursanweisung (PO. Art. 60 ff.), bei Entlassung
eines aufgebrachten Fahrzeugs vor der Einbringung, bei
Zerstörung (PO. Art. 72 ff.).

Artikel 27
 

  Während des vorbereitenden Verfahrens sind alle Eingaben der Beteiligten an den Reichskommissar bei dem Prisenhof zu richten.


Artikel 28
 

  Auf die von sonstigen Einheiten der Wehrmacht oder besonders beauftragten Dienststellen (Artikel 2 der Prisenordnung) gemachten Prisen finden die Artikel 23 bis 27 entsprechende Anwendung.


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