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Das Verfahren
I. Das vorbereitende Verfahren
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Artikel 23
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(1) haben die in Ausübung des Prisengerichts getroffenen
Maßnahmen zur Einbringung geführt, so ist die Priese nebst
den an Bord vorgefundenen Papieren, dem Prisenbericht und
den sonstigen Beweismitteln unverzüglich der zuständigen
Kriegsmarinedienststelle zu übergeben. Diese hat sofort den
Reichskommissar bei dem Prisenhof von der Übernahme zu
benachrichtigen.
(2) Die Kriegsmarinedienststele trifft, auch wenn keine Weisungen
des Reichskommissars vorliegen, die erforderlichen
Maßnahmen für
- die sachgemäße Aufbewahrung der Priese sowie die Unterbringung
und Verpflegung der zurückbehaltenen Personen;
- die Sicherung der Beweise.
Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Reichskommissar
unverzüglich zu berichten.
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Artikel 24
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(1) Der Reichskommissar erhebt über die für die Entscheidung
des Prisenhofs erheblichen Tatsachen Beweis, wenn nötig unter
Zuziehung von Sachverständigen.
(2) Er sorgt
- für die Entsiegelung der Papiere, soweit möglich unter
Zuziehung des Führers des Prisenkommandos und des
Kapitäns des aufgebrachten Fahrzeugs;
- für die Feststellung des Befundes der Papiere an Hand
des nach Artikel 67 Abs. 1 der Prisenordnung aufgesetzten
Verzeichnisses;
- für die Besichtigung der Prise und die Aufnahme eines
Inventars der Ausrüstung und Ladung des Fahrzeugs;
- für die Vernehmung des Kapitäns, der gemäß 78
der Prisenordnung zurückbehaltenen Personen und der
sonstigen Zeugen.
(3) Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen darf
nur durch einen zum Richteramt befähigten Beamten erfolgen.
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Artikel 25
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Ist die Prise in einen verbündeten oder neutralen Hafen
eingebracht worden, so werden die Aufgaben der Kriegsmarinedienststelle
von dem zuständigen deutschen Konsul wahrgenommen,
soweit die für seinen Amtssitz maßgebenden Gesetz nicht entgegenstehen.
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Artikel 26
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(1) Haben die in Ausübung des Prisenrechts getroffenen
Maßnahmen nicht zur Einbringung geführt ¹), so legt
der Kommandant
den Prisenbericht dem Oberkommando der Kriegsmarine zur
Weitergabe an den Reichskommissar bei dem Prisenhof vor.
(2) Das gleiche gilt, wenn das
aufgebrachte Fahrzeug oder
die beschlagnahmten Waren gemäß Artikel 70 und 71 der
Prisenordnung vor der Einbringung gebraucht werden.
¹) |
D. h. bei Kursanweisung (PO. Art.
60 ff.), bei Entlassung
eines aufgebrachten Fahrzeugs vor der Einbringung, bei
Zerstörung (PO. Art. 72 ff.). |
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Artikel 27
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Während des vorbereitenden Verfahrens sind alle Eingaben
der Beteiligten an den Reichskommissar bei dem Prisenhof
zu richten.
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Artikel 28
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Auf die von sonstigen Einheiten der Wehrmacht oder besonders
beauftragten Dienststellen (Artikel 2 der Prisenordnung)
gemachten Prisen finden die Artikel 23 bis 27 entsprechende
Anwendung.
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