Der Oberprisenhof ist zuständig zur Entscheidung über
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Berufungen gegen Urteile des Prisenhofs;
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Beschwerden gegen Beschlüsse des Prisenhofs;
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die Verwendung und Herausgabe einer Prise während
eines in zweiter Instanz schwebenden Verfahrens.
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Artikel 19
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(1) Die Zuständigkeit der Prisengericht ist eine ausschließliche.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die rechtskräftigen
Entscheidungen der Prisengerichte gebunden.
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II. Reichskommissare
Artikel 20
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(1) Dem Reichskommissare bei dem Prisenhof liegt ob
- die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens;
- die Sorge für die sachgemäße Aufbewahrung der Prise
sowie für die Unterbringung und Verpflegung der
zurückbehaltenen Personen;
- die Einleitung des Verfahrens vor dem Prisenhof;
- die Vertretung des Reichs vor dem Prisenhof;
- die Durchführung der Entscheidungen der Prisengerichte.
(2) Der Reichskommissar kann bis zum Abschluß des Verfahrens
vor dem Prisenhof die Prise freigegeben und mit den Beteiligten
Vergleiche schließen.
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Artikel 21
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(1) Der Reichskommissar bei dem Oberprisenhof vertritt das
Reich vor dem Oberprisenhof.
(2) Er kann während des Verfahrens vor dem Oberprisenhof die Prise
freigegeben und mit den Beteiligten Vergleiche schließen.
(3) Er kann an Stelle des Reichskommissars bei dem Prisenhof die
Entscheidungen des Oberprisenhofs selbst durchführen.
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Artikel 22
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Die Reichskommissare bei den Prisengerichten können bei
Erfüllung ihrer Aufgaben die Kriegsmarinedienststellen¹)
heranziehen und ihren Weisungen erteilen.
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Vgl. Art. 81 - 85 der PO. |
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