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II. Aufbau der Prisengerichtsbarkeit
1. Die Prisengerichte
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Artikel 4
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Prisengericht erster Instanz ist der
Prisenhof. Prisengericht
zweiter Instanz ist der Oberprisenhof.
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Artikel 5
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Der Reichsminister der Justiz bestimmt im
Einvernehmen
mit dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine den Sitz der
Prisengerichte ¹).
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Durch die erste Verordnung zur Durchführung der
Prisengerichtsordnung vom 3. September ist bestimmt worden,
daß ein Prisenhof mit dem Sitz in Hamburg errichtet wird und
daß der Oberprisenhof seinen Sitz in Berlin hat. |
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Artikel 6
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Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit
dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine mehrere Prisenhöfe
errichten ¹).
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Die Errichtung nur eines Prisenhofes erster Instanz liegt im
Interesse der Sicherung einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung.
Die Einrichtung eines weiteren Prisenhofes ist daher nur bei
Überlastung des Prisenhofes in Hamburg vorgesehen. Es wird
bemerkt, da? im englischen Mutterland, Frankreich und Italien
auch während des Weltkrieges nur je ein Prisengericht erster
Instanz tätig gewesen ist. |
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Artikel 7
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Der Prisenhof ist mit vier Prisenrichtern besetzt. Drei Prisenrichter,
darunter der Vorsitzende, müssen die Befähigung zum Richteramt
haben, ein Prisenrichter muß Seeoffizier sein.
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Artikel 8
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Der Oberprisenhof ist mit fünf Prisenrichter besetzt. Vier
Prisenrichter,
darunter der Vorsitzende, müssen die Befähigung zum Richteramt
haben, ein Prisenrichter muß Seeoffizier sein.
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Artikel 9
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(1) Für die Prisenrichter wird die erforderliche Zahl von
Stellenvertreter bestellt ¹).
(2) Die Vertretung der Vorsitzenden wird durch den Reichsminister
der Justiz, die Vertretung der übrigen Prisenrichter durch den
Vorsitzenden geregelt.
¹) |
Gem. Art. 4 der ersten Verordnung zur Durchführung der
Prisengerichtsordnung soll im voraus für jeden Prisenrichter
ein bestimmter Stellvertreter bestimmt werden. Bei Verhinderung
des Prisenrichters und seines Stellvertreters wird der
Stellvertreter von Fall zu Fall aus der Zahl der übrigen zur
Verfügung stehenden Prisenrichter bestellt. |
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Artikel 10
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Die Vorsitzenden der Prisengerichte sowie
die übrigen Prisenrichter
werden auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz vom Führer
und Reichskanzler bestellt.
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Artikel 11
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Die Prisenrichter haben während der Dauer und in Ansehung
ihres Amtes alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamter.
Sie können aus ihrem Amt nur von derselben Stelle und in
denselben Formen wie Mitglieder des Reichsgerichts
abberufen werden.
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Artikel 12
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Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritt darauf zu vereidigen,
daß sie die Pflichten eines Prisenrichters getreulich erfüllen und
ihre Stimme nach besten Willen und Gewissen abgeben werden.
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Artikel 13
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Die Vorsitzenden der Prisengerichte werden durch den Reichsminister
der Justiz, die übrigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden vereidigt.
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