Erster Abschnitt


 

II. Aufbau der Prisengerichtsbarkeit

1. Die Prisengerichte


Artikel 4
 

   Prisengericht erster Instanz ist der Prisenhof. Prisengericht zweiter Instanz ist der Oberprisenhof.


Artikel 5
 

   Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine den Sitz der Prisengerichte �).


) Durch die erste Verordnung zur Durchf�hrung der
Prisengerichtsordnung vom 3. September ist bestimmt worden,
da� ein Prisenhof mit dem Sitz in Hamburg errichtet wird und
da� der Oberprisenhof seinen Sitz in Berlin hat.

Artikel 6
 
   Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine mehrere Prisenh�fe errichten �).


) Die Errichtung nur eines Prisenhofes erster Instanz liegt im
Interesse der Sicherung einer m�glichst einheitlichen Rechtsprechung.
Die Einrichtung eines weiteren Prisenhofes ist daher nur bei
�berlastung des Prisenhofes in Hamburg vorgesehen. Es wird
bemerkt, da? im englischen Mutterland, Frankreich und Italien
auch w�hrend des Weltkrieges nur je ein Prisengericht erster
Instanz t�tig gewesen ist.

Artikel 7
 
   Der Prisenhof ist mit vier Prisenrichtern besetzt. Drei Prisenrichter, darunter der Vorsitzende, m�ssen die Bef�higung zum Richteramt haben, ein Prisenrichter mu� Seeoffizier sein.

Artikel 8
 
   Der Oberprisenhof ist mit f�nf Prisenrichter besetzt. Vier Prisenrichter, darunter der Vorsitzende, m�ssen die Bef�higung zum Richteramt haben, ein Prisenrichter mu� Seeoffizier sein.

Artikel 9
 
   (1) F�r die Prisenrichter wird die erforderliche Zahl von Stellenvertreter bestellt �).
   (2) Die Vertretung der Vorsitzenden wird durch den Reichsminister der Justiz, die Vertretung der �brigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden geregelt.


) Gem. Art. 4 der ersten Verordnung zur Durchf�hrung der
Prisengerichtsordnung soll im voraus f�r jeden Prisenrichter
ein bestimmter Stellvertreter bestimmt werden. Bei Verhinderung
des Prisenrichters und seines Stellvertreters wird der
Stellvertreter von Fall zu Fall aus der Zahl der �brigen zur
Verf�gung stehenden Prisenrichter bestellt.

Artikel 10
 
   Die Vorsitzenden der Prisengerichte sowie die �brigen Prisenrichter werden auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz vom F�hrer und Reichskanzler bestellt.


Artikel 11
 

   Die Prisenrichter haben w�hrend der Dauer und in Ansehung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamter. Sie k�nnen aus ihrem Amt nur von derselben Stelle und in denselben Formen wie Mitglieder des Reichsgerichts abberufen werden.


Artikel 12
 

   Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritt darauf zu vereidigen, da� sie die Pflichten eines Prisenrichters getreulich erf�llen und ihre Stimme nach besten Willen und Gewissen abgeben werden.


Artikel 13
 

   Die Vorsitzenden der Prisengerichte werden durch den Reichsminister der Justiz, die �brigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden vereidigt.


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