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II. Aufbau der Prisengerichtsbarkeit
1. Die Prisengerichte
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Artikel 4
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Prisengericht erster Instanz ist der
Prisenhof. Prisengericht
zweiter Instanz ist der Oberprisenhof.
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Artikel 5
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Der Reichsminister der Justiz bestimmt im
Einvernehmen
mit dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine den Sitz der
Prisengerichte �).
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Durch die erste Verordnung zur Durchf�hrung der
Prisengerichtsordnung vom 3. September ist bestimmt worden,
da� ein Prisenhof mit dem Sitz in Hamburg errichtet wird und
da� der Oberprisenhof seinen Sitz in Berlin hat. |
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Artikel 6
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Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit
dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine mehrere Prisenh�fe
errichten �).
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Die Errichtung nur eines Prisenhofes erster Instanz liegt im
Interesse der Sicherung einer m�glichst einheitlichen Rechtsprechung.
Die Einrichtung eines weiteren Prisenhofes ist daher nur bei
�berlastung des Prisenhofes in Hamburg vorgesehen. Es wird
bemerkt, da? im englischen Mutterland, Frankreich und Italien
auch w�hrend des Weltkrieges nur je ein Prisengericht erster
Instanz t�tig gewesen ist. |
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Artikel 7
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Der Prisenhof ist mit vier Prisenrichtern besetzt. Drei Prisenrichter,
darunter der Vorsitzende, m�ssen die Bef�higung zum Richteramt
haben, ein Prisenrichter mu� Seeoffizier sein.
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Artikel 8
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Der Oberprisenhof ist mit f�nf Prisenrichter besetzt. Vier
Prisenrichter,
darunter der Vorsitzende, m�ssen die Bef�higung zum Richteramt
haben, ein Prisenrichter mu� Seeoffizier sein.
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Artikel 9
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(1) F�r die Prisenrichter wird die erforderliche Zahl von
Stellenvertreter bestellt �).
(2) Die Vertretung der Vorsitzenden wird durch den Reichsminister
der Justiz, die Vertretung der �brigen Prisenrichter durch den
Vorsitzenden geregelt.
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Gem. Art. 4 der ersten Verordnung zur Durchf�hrung der
Prisengerichtsordnung soll im voraus f�r jeden Prisenrichter
ein bestimmter Stellvertreter bestimmt werden. Bei Verhinderung
des Prisenrichters und seines Stellvertreters wird der
Stellvertreter von Fall zu Fall aus der Zahl der �brigen zur
Verf�gung stehenden Prisenrichter bestellt. |
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Artikel 10
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Die Vorsitzenden der Prisengerichte sowie
die �brigen Prisenrichter
werden auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz vom F�hrer
und Reichskanzler bestellt.
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Artikel 11
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Die Prisenrichter haben w�hrend der Dauer und in Ansehung
ihres Amtes alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamter.
Sie k�nnen aus ihrem Amt nur von derselben Stelle und in
denselben Formen wie Mitglieder des Reichsgerichts
abberufen werden.
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Artikel 12
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Die Prisenrichter sind vor ihrem Amtsantritt darauf zu vereidigen,
da� sie die Pflichten eines Prisenrichters getreulich erf�llen und
ihre Stimme nach besten Willen und Gewissen abgeben werden.
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Artikel 13
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Die Vorsitzenden der Prisengerichte werden durch den Reichsminister
der Justiz, die �brigen Prisenrichter durch den Vorsitzenden vereidigt.
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