2. Die Reichskommissare bei den Prisengerichten
Artikel 14
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(1) Bei jedem Prisengericht wird ein Seeoffizier als Reichskommissar
bestellt; ihm können Stellvertreter beigegeben werden.
(2) Die Reichskommissare und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag
des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine vom Führer und Reichskanzler bestellt.
(3) Der Reichskommissar bei dem Oberprisenhof untersteht dem
Oberbefehlshaber der Kriegsmarine; der Reichskommissar beim Prisenhof
untersteht dem Reichskommissar bei dem Oberprisenhof.
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3. Amts- Rechtshilfe; Gerichtssprache
Artikel 15
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Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer
Zuständigkeit den Prisengerichten und den Reichskommissaren
Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
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Artikel 16
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Vor den Prisengerichten und den Reichskommissaren finden die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache entsprechende
Anwendung.
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