Artikel 54
(1) Gegen die Urteile des
Prisenhofs können sowohl der Reichskommissar bei dem Prisenhof als auch die
Beteiligten Berufung einlegen.
(2) Die Berufung kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt
werden.
Artikel 55
(1) Die Berufung ist binnen eines
Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Prisenhof einzulegen.
(2) Unverzüglich nach Eingang der Berufungsschrift übersendet der
Vorsitzende des Prisenhofs die Akten dem Oberprisenhof.
Artikel 56
(1) Die Berufung ist zu begründen.
(2) Die Berufungsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in
der Berufungsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei
dem Oberprisenhof.
(3) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate nach
Zustellung des angefochtenen Urteils. Sie kann auf Antrag vom Oberprisenhof
verlängert werden.
Artikel 57
Die Berufungsbegründung muß
enthalten:
- die Erklärung, inwieweit das Urteil
angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden;
- die bestimmte Bezeichnung der einzelnen
Anfechtungsgründe sowie der neuen Tatsachen und Beweismittel, die zur
Rechtfertigung der Berufung angeführt werden.
Artikel 58
Die Zurücknahme der Berufung ist
bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberprisenhof zulässig. Sie
hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
Artikel 59
Berufungsschrift und
Berufungsbegründung der Beteiligten müssen von einem bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Artikel 60
(1) Ist die Berufungsschrift oder
die Berufungsbegründung nicht form- und fristgerecht eingereicht, so wird die
Berufung verworfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß erfolgen.
(2) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Artikel 61
(1) Die Berufungsschrift und die
Berufungsbegründung sind dem Berufungsgegner vom Oberprisenhof von Amts wegen
zuzustellen. Die Zustellungen an Beteiligte erfolgen zu Händen der für die erste
Instanz Bevollmächtigten, solange nicht andere Bevollmächtigte bestellt worden
sind.
(2) Der Vorsitzende des Oberprisenhofs setzt dem Berufungsgegner
eine angemessene Frist zur Gegenerklärung und beraumt Termin zur mündlichen
Verhandlung an.
Artikel 62
Auf das Verfahren vor dem
Oberprisenhof finden im übrigen die Artikel 30, 33, 34 Abs. 2, Artikel 35 Abs. 1
und 2, Artikel 36 Abs. 1, Artikel 39 Abs. 2, Artikel 40 bis 47, 48 Abs. 1,
Artikel 49, 50, 53 entsprechende Anwendung.
Artikel 63
Hebt der Oberprisenhof das urteil
des Prisenhofs ganz oder teilweise auf, so kann er die Sache insoweit zur
erneuten Verhandlung an den Prisenhof zurückverweisen.
Artikel 64
Die Urteile des Oberprisenhofs
werden mit der Verkündung rechtskräftig.
Artikel 65
Die Durchführung der Urteile des
Oberprisenhofs liegt dem Reichskommissar bei dem Prisenhof ob, sofern sich nicht
der Reichskommissar bei dem Oberprisenhof die Durchführung vorbehält.