Artikel 66
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde
ist nur in den in diesem Gesetz angeführten Fällen statthaft.
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Beschlusses schriftlich beim Prisenhof eingelegt werden. Ist der Beschluß
verkündet worden, so beginnt die Frist mit der Verkündung des Beschlusses.
(3) Beschwerden in den Fällen der Artikel 32, 35, 36, 38, 67 und 71
müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein.
(4) Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
IV. Kosten
Artikel 67
(1) Für das Verfahren in
Prisensachen werden Kosten nicht erhoben.
(2) Wird jedoch ein Fahrzeug freigegeben, dessen Aufbringung
gerechtfertigt war, so können in dem Urteil die durch die Aufbewahrung des
Fahrzeugs und der Landung entstandenen Kosten dem Fahrzeug auferlegt werden.
(3) Soweit dem Antrage eines Beteiligten auf Freigabe oder
Entschädigung stattgegeben wird, ist in dem Urteil dem Reich die Verpflichtung
aufzuerlegen, dem Beteiligten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt
nicht, wenn für die Aufbringung oder Beschlagnahme der Prise ausreichende Gründe
vorgelegen haben.
(4) Die Höhe der Kosten wird durch den Prisenhof festgesetzt. Gegen
den Beschluß ist die Beschwerde zulässig.