Artikel 72
(1) Die Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens kann beantragt werden,
- wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war oder
- wenn durch die Beeidigung eines Zeugnisses
oder Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder
Sachverständige sich einer Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat.
(2) Der Antrag ist nur zulässig,
wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist
oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann; er muß durch einen bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der
Rechtskraft des Urteils an gerechnet unstatthaft.
Artikel 73
(1) Über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das Prisengericht, das das
angefochtene Urteil erlassen hat. Ist dieses Gericht fortgefallen, so bestimmt
der Reichsminister der Justiz das zuständige Gericht.
(2) Wurde dem Antrag stattgegeben,
so wird das Verfahren insoweit wieder aufgenommen, als es von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist.
(3) Auf das neue Verfahren finden die Bestimmungen des Dritten Abschnitts, Teil II bis IV entsprechende
Anwendung