Vierter Abschnitt


 
Verwendung und Herausgabe
während eines schwebenden Verfahrens


Artikel 68

   (1) Der Reichskommissar kann während eines schwebenden Verfahrens bei dem Prisenhof beantragen, daß ihm die Verwendung der Prise gestattet wird.
   (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Prise einer erheblichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder ihre Aufbewahrung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Der Prisenhof soll vor Erlaß seiner Entscheidung die bekannten Beteiligten hören, es sei denn, daß der Zustand der Prise eine sofortige Entscheidung notwendig macht.
   (3) Dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn die Einziehung der Prise mit Sicherheit zu erwarten ist. Der Prisenhof hat vor Erlaß seiner Entscheidung die bekannten Beteiligten zu hören, es sei denn, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einziehung der Prise außer Zweifel steht.
   (4) Die Entscheidung des Prisenhofs erfolgt durch Beschluß.


Artikel 69

   (1) Im Verfahren vor dem Oberprisenhof wird der Antrag, die Verwendung zu gestatten, von dem Reichskommissar bei dem Oberprisenhof gestellt.
   (2) Die Entscheidung des Oberprisenhofs erfolgt durch Beschluß.


Artikel 70

   Stellt das Prisengericht später fest, daß die nach Artikel 68 und 69 verwendete Prise freizugeben war, so spricht es den Beteiligten einen dem Wert der Prise entsprechenden Geldbetrag zu.


Artikel 71

   (1) Die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens die Herausgabe der Prise gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der Prise beantragen. Dem Antrag kann nur mit Zustimmung des Reichskommissars stattgegeben werden. Art und Höhe der Sicherheit wird von dem Prisengericht festgesetzt.
   (2) Die geleistete Sicherheit tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Prise.
   (3) Für die Entscheidung ist der Prisenhof und, falls das Verfahren in der Berufungsinstanz anhängig ist, der Oberprisenhof zuständig. Der Beschluß des Prisenhofs ist mit der Beschwerde anfechtbar.


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