Prisenordnung und Prisengerichtsordnung


Dritter Abschnitt
 

 

Behandlung der Fahrzeuge und des Guts

Feindliche Fahrzeuge und ihrer Ladung


Artikel 10
 
Feindliche Fahrzeuge unterliegen der Aufbringung ¹) und Einziehung ²).
 
¹)  Die Aufbringung erfolgt gemäß Art. 64 ff.
²)  Die Einziehung regelt sich nach Art. 80.

Artikel 11
 

Feindliches Gut an Bord feindlicher Fahrzeuge unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.


Artikel 12
 
 (1) Neutrales Gut an Bord feindlicher Fahrzeuge ist frei.

 (2) Es unterliegt jedoch der Beschlagnahme und Einziehung:

  1. wenn es Banngut ist oder dem Eigentümer von Banngut gehört (Artikel 30);
  2. wenn das Fahrzeug Blockadebruch begeht (Artikel 52 Abs.1;
    Ausnahme: Artikel 52 Abs.2);
  3. wenn es dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs gehört,
    das in feindlichem Geleit fährt (Artikel 33 Abs.2, gewaltsamen
    Widerstand leistet (Artikel 37 Abs.2) oder feindselige Unterstützung
    begeht (Artikel 42 Abs.2).

Artikel 13
 
 Gegenstände, die der Besatzung oder den Fahrgästen eines feindlichen
Fahrzeugs gehören und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sind frei.
Neutrale Fahrzeuge und ihre Ladung

Artikel 14
 
 (1) Ein neutrales Fahrzeug unterliegt der Aufbringung:
  1. wenn es Banngut befördert oder selbst Banngut ist (Artikel 28, 29);
  2. wenn es in feindlichem Geleit fährt (Artikel 32);
  3. wenn es passiven Widerstand leistet (Artikel 35);
  4. wenn es gewaltsamen Widerstand leistet (Artikel 36);
  5. wenn es feindselige Unterstützung begeht (Artikel 40; Ausnahme Artikel 41);
  6. wenn seine Papiere nicht in Ordnung sind (Artikel 43);
  7. wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 50);
  8. wenn es eine Kursanweisung nicht befolgt (Artikel 63);

 (2) Das Fahrzeug unterliegt überdies der Entziehung:

  1. wenn seine Ladung zu mehr als die Hälfte aus Banngut besteht
    oder das Fahrzeug selbst Banngut ist (Artikel 28, 29;
    Ausnahme Artikel 31);
  2. wenn es in feindlichem Geleit fährt (Artikel 32);
  3. wenn es gewaltsamen Widerstand leistet /Artikel 36);
  4. wenn es feindselige Unterstützung leistet (Artikel 40;
    Ausnahme Artikel 41);
  5. wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 50).

Artikel 15
 
 (1) Feindliches Gut an Bord von neutralen Schiffen ist frei.

 (2) Es unterliegt jedoch der Beschlagnahme und Einziehung:

  1. wenn es Banngut ist oder dem Eigentümer von Banngut gehört
    (Artikel 30);
  2. wenn das Fahrzeug in feindlichem Geleit fährt
    (Artikel 33);
  3. wenn das Fahrzeug gewaltsamen Widerstand leistet
    (Artikel 37);
  4. wenn es feindselige Unterstützung begeht
    (Artikel 42);
  5. wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 52 Abs.1;
    Ausnahme: Artikel 52 Abs.2).

Artikel 16
 
 (1) Neutrales Gut an Bord von neutralen Fahrzeugen ist frei.

 (2) Es unterliegt jedoch der Beschlagnahme und Einziehung:

  1. wenn es Banngut ist oder dem Eigentümer von Banngut gehört
    (Artikel 30; Ausnahme Artikel 31);
  2. wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 52 Abs.1;
    Ausnahme: Artikel 52 Abs.2);
  3. wenn es dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs,
    in feindlichem Geleit fährt (Artikel 33 Abs.2), gewaltsamen
    Widerstand leistet (Artikel 27 Abs.2) oder feindselige
    Unterstützung begeht (Artikel 42 Abs.2).


Artikel 17
 

 Gegenstände, die der Besatzung oder den Fahrgästen eines neutralen Fahrzeugs gehören und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sind frei.

Sonderfälle auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen


Artikel 18
 

 Die Bestimmungen des VI. [6.] Haager Abkommens „über die Behandelung der feindlichen Kauffahrteischiffen beim Ausbruch der Feindseligkeiten“ bleiben unberührt ¹).


¹) Das Abkommen regelt insbesondere die Behandlung von Kauffahrteischiffen, die sich bei Ausbruch der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen befinden. Das Abkommen ist von England 1925, von Frankreich 1939 gekündigt worden.


Artikel 19
 

 Der Aufbringung und Einziehung unterliegen nicht die militärischen sowie die von Privatpersonen oder amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüsteten Lazarettschiffe1), wenn
  1. ihre Bestimmung als Lazarettschiff der Reichregierung bekannt
    gemacht worden ist und
  2. sie nach den Bestimmungen der geltenden zwischenstaatlichen
    Abkommen gehörig kenntlich gemacht sind und
  3. sie diesen Bestimmungen gemäß verwendet werden.

¹)  Es gibt für sie das X[I]. [10 oder 11.] Abkommen der 2. Haager
Konferenz vom 18. Oktober 1907 betrifft die Anwendung der Grundsätze
des Genfer Abkommens auf den Seekrieg (im Anhang abgedruckt).


Artikel 20
 

 (1) Der Aufbringung und Einziehung unterliegen ferner nicht
  1. die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen
    der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge und ihre Ausrüstung;
    ihre Ladung ist frei;
  2. die ausschließlich mit religiösen, wissenschaftlichen oder
    menschenfreundlichen Aufgaben betrauten Fahrzeuge;
  3. die ausschließlich der Beförderung von Parlamentären oder dem
    Austausch von Kriegsgefangenen dienenden Fahrzeuge.

 (2) Die Befreiung hört auf, wenn diese Fahrzeuge in irgendwelcher Art an
Feindseligkeiten teilnehmen oder sonst wie ihrer Bestimmung zuwiderhandeln.
Das gleiche gilt, wenn sie die ihren von Dienststellen des Reichs oder seiner Verbündeten erteilten Weisungen nicht befolgen ¹).


¹) Z.B. über Einhaltung eines bestimmten Kurses, Richtbenutzung von Funkgerät. 


Artikel 21
 

 (1) Die auf See an Bord neutraler oder feindlicher Schiffe vorgefundenen Briefpostsendungen werden als unverletzlich behandelt ¹). Erfolgt die Aufbringung des Schiffes, so sind sie von dem Aufbringenden unverzüglich weiterzubefördern.

 (2) Die Bestimmungen des Abs.1 gelten nicht:

  1. für Briefe, die Banngut enthalten und für Postpakete;
  2. im Falle des Blockadebruchs für Briefsendungen, die nach
    einem blockierten Hafen bestimmt sind oder von einem solchen kommen.

¹)  Diese Bestimmung beruht auf dem XI. [11.] Abkommen der 2. Haager Konferenz vom 18. Oktober 1907.

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