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Behandlung der Fahrzeuge und des Guts
Feindliche Fahrzeuge und ihrer Ladung |
Artikel 10
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Feindliche Fahrzeuge unterliegen der Aufbringung
¹) und Einziehung
²).
¹) |
Die Aufbringung erfolgt gemäß Art. 64 ff. |
²) |
Die Einziehung regelt sich nach Art. 80. |
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Artikel 11
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Feindliches Gut an Bord feindlicher Fahrzeuge
unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.
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Artikel 12
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(1) Neutrales Gut an Bord feindlicher Fahrzeuge ist frei. (2) Es
unterliegt jedoch der Beschlagnahme und Einziehung:
- wenn es Banngut ist oder dem Eigentümer von Banngut gehört
(Artikel 30);
- wenn das Fahrzeug Blockadebruch begeht (Artikel 52 Abs.1;
Ausnahme: Artikel 52 Abs.2);
- wenn es dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs gehört,
das in feindlichem Geleit fährt (Artikel 33 Abs.2, gewaltsamen
Widerstand leistet (Artikel 37 Abs.2) oder feindselige
Unterstützung
begeht (Artikel 42 Abs.2).
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Artikel 13
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Gegenstände, die der Besatzung oder den Fahrgästen eines feindlichen
Fahrzeugs gehören und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
sind frei.
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Neutrale Fahrzeuge und
ihre Ladung
Artikel 14
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(1) Ein neutrales Fahrzeug unterliegt der Aufbringung:
- wenn es Banngut befördert oder selbst Banngut ist (Artikel 28,
29);
- wenn es in feindlichem Geleit fährt (Artikel 32);
- wenn es passiven Widerstand leistet (Artikel 35);
- wenn es gewaltsamen Widerstand leistet (Artikel 36);
- wenn es feindselige Unterstützung begeht (Artikel 40; Ausnahme
Artikel 41);
- wenn seine Papiere nicht in Ordnung sind (Artikel 43);
- wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 50);
- wenn es eine Kursanweisung nicht befolgt (Artikel 63);
(2) Das Fahrzeug unterliegt überdies der Entziehung:
- wenn seine Ladung zu mehr als die Hälfte aus Banngut besteht
oder das Fahrzeug selbst Banngut ist (Artikel 28, 29;
Ausnahme Artikel 31);
- wenn es in feindlichem Geleit fährt (Artikel 32);
- wenn es gewaltsamen Widerstand leistet /Artikel 36);
- wenn es feindselige Unterstützung leistet (Artikel 40;
Ausnahme Artikel 41);
- wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 50).
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Artikel 15
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(1) Feindliches Gut an Bord von neutralen Schiffen ist frei. (2) Es
unterliegt jedoch der Beschlagnahme und Einziehung:
- wenn es Banngut ist oder dem Eigentümer von Banngut gehört
(Artikel 30);
- wenn das Fahrzeug in feindlichem Geleit fährt
(Artikel 33);
- wenn das Fahrzeug gewaltsamen Widerstand leistet
(Artikel 37);
- wenn es feindselige Unterstützung begeht
(Artikel 42);
- wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 52 Abs.1;
Ausnahme: Artikel 52 Abs.2).
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Artikel 16
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(1) Neutrales Gut an Bord von neutralen Fahrzeugen ist frei. (2) Es
unterliegt jedoch der Beschlagnahme und Einziehung:
- wenn es Banngut ist oder dem Eigentümer von Banngut gehört
(Artikel 30; Ausnahme Artikel 31);
- wenn es Blockadebruch begeht (Artikel 52 Abs.1;
Ausnahme: Artikel 52 Abs.2);
- wenn es dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs,
in feindlichem Geleit fährt (Artikel 33 Abs.2), gewaltsamen
Widerstand leistet (Artikel 27 Abs.2) oder feindselige
Unterstützung begeht (Artikel 42 Abs.2).
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Artikel 17
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Gegenstände, die der Besatzung oder den Fahrgästen eines neutralen
Fahrzeugs gehören und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
sind frei.
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Sonderfälle auf Grund
zwischenstaatlicher Abkommen
Artikel 18
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Die Bestimmungen des VI. [6.] Haager Abkommens „über
die Behandelung der feindlichen Kauffahrteischiffen beim Ausbruch der
Feindseligkeiten“ bleiben unberührt ¹).
¹) |
Das Abkommen regelt insbesondere die Behandlung von Kauffahrteischiffen, die sich bei Ausbruch der Feindseligkeiten in
einem feindlichen Hafen befinden. Das Abkommen ist von England 1925,
von Frankreich 1939 gekündigt worden. |
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Artikel 19
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Der Aufbringung und Einziehung unterliegen
nicht die militärischen sowie die von Privatpersonen oder amtlich
anerkannten Hilfsgesellschaften ausgerüsteten Lazarettschiffe1), wenn
- ihre Bestimmung als Lazarettschiff der Reichregierung bekannt
gemacht worden ist und
- sie nach den Bestimmungen der geltenden zwischenstaatlichen
Abkommen gehörig kenntlich gemacht sind und
- sie diesen Bestimmungen gemäß verwendet werden.
¹) |
Es gibt für sie das X[I]. [10 oder 11.] Abkommen der 2. Haager
Konferenz vom 18. Oktober 1907 betrifft die Anwendung der Grundsätze
des Genfer Abkommens auf den Seekrieg (im Anhang abgedruckt). |
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Artikel 20
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(1) Der Aufbringung und Einziehung unterliegen
ferner nicht
- die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen
der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge und ihre Ausrüstung;
ihre Ladung ist frei;
- die ausschließlich mit religiösen, wissenschaftlichen oder
menschenfreundlichen Aufgaben betrauten Fahrzeuge;
- die ausschließlich der Beförderung von Parlamentären oder dem
Austausch von Kriegsgefangenen dienenden Fahrzeuge.
(2) Die Befreiung hört auf, wenn diese Fahrzeuge in
irgendwelcher Art an
Feindseligkeiten teilnehmen oder sonst wie ihrer Bestimmung
zuwiderhandeln.
Das gleiche gilt, wenn sie die ihren von Dienststellen des Reichs oder
seiner Verbündeten erteilten Weisungen nicht befolgen
¹).
¹) |
Z.B. über Einhaltung eines bestimmten Kurses, Richtbenutzung von
Funkgerät. |
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Artikel 21
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(1) Die auf See an Bord neutraler oder
feindlicher Schiffe vorgefundenen Briefpostsendungen werden als
unverletzlich behandelt ¹).
Erfolgt die Aufbringung des Schiffes, so sind sie von dem
Aufbringenden unverzüglich weiterzubefördern. (2) Die
Bestimmungen des Abs.1 gelten nicht:
- für Briefe, die Banngut enthalten und für Postpakete;
- im Falle des Blockadebruchs für Briefsendungen, die nach
einem blockierten Hafen bestimmt sind oder von einem solchen kommen.
¹) |
Diese Bestimmung beruht auf dem XI. [11.] Abkommen der 2. Haager
Konferenz vom 18. Oktober 1907. |
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